Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Gemeindeverordnung werden gemäß § 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts-gesetz) vom 27.7.1957, BGBl. I S. 1110, als Ordnungswidrigkeit bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, bei fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet.
RgbWSGWinzerVO · Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg in Winzer benutzten Grundwassers
§ 3 RgbWSGWinzerVO
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.11.1974.
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