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Zitierfest

RgbWSGWinzerVO · Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg in Winzer benutzten Grundwassers

§ 2 RgbWSGWinzerVO – Für die einzelnen Schutzzonen wird folgendes angeordnet:

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.11.1974.

Für die einzelnen Schutzzonen wird folgendes angeordnet:

1) In dem gesamten Wasserschutzgebiet ist verboten: Die Errichtung von Wohnbauten in einer größeren Siedlungsdichte als 1 Einwohner pro 280 qm (- 5 Einwohner auf 1400 qm) und ohne Abwasserbeseitigungsanlage nach DIN 4261 (Untergrundtrainage), sofern nicht die Abwässer über einwandfreie, dichte Kanäle aus der Schutzzone herausgeleitet werden; die Errichtung und der Betrieb von Lagern für Öle, Treibstoffe und andere, das Grundwasser chemisch gefährdende Stoffe (ausgenommen werden Lagertanks für Ölheizungen, wenn durch verläßliche und ausreichende bauliche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Wannen, Keller-Innentanks), Ölverluste an den Untergrund mit Sicherheit ausgeschlossen werden); die Errichtung von anderen Abwasserbeseitigungsanlagen als nach Buchstabe a) und von landwirtschaftlichen Abwasserverwertungsanlagen; alle Eingriffe in den Boden mit über 5 Meter Tiefe.

2) In den engeren Schutzzonen E/1 und E/2 ist weiter verboten: Natürliche oder künstliche Düngung aufzubringen, es sei denn, daß der Dünger so verteilt wird, daß keine durch Dungstoffe verunreinigten Tagwasser dem Fassungsbereich zulaufen können. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zur Folge haben können, ist nur in geringem Umfang zulässig; das Abladen und die Ablagerungen von Fäkalien, Unrat, Bauschutt, Schrott, Schnee und Eis sowie von chemischen und sonstigen Stoffen, die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers herbeiführen können; jede Veränderung der Erdoberfläche, insbesondere Bohrungen, der Betrieb und Einrichtung von Kies-, Sand-, Lehm- oder ähnlichen Gruben, sowie Sprengungen, soweit sie nicht durch den Träger der Wasserversorgungsanlage aus betrieblichen Gründen angeordnet werden oder im Zuge von nicht verbotenen Baumaßnahmen erfolgen; die Errichtung und der Betrieb von Tierkörperverwertungsanstalten, Tierzuchtfarmen, Friedhöfen und ähnlichen Einrichtungen; die Neuanlage von Dung-, Jauche-, Abort- und Versitzgruben, sowie von Anlagen zur Abwasserreinigung und Abwasserverwertung; die Durchleitung von Abwässern, es sei denn, daß das Abwasser in einwandfreien und dichten Kanälen geleitet wird; jede sonstige Zuführung von flüssigen Stoffen, welche eine schädliche Verunreinigung des im Schutzgebiet erschlossenen Trinkwassers herbeiführen können.

3) In der engeren Schutzzone E/1 ist sowohl eine natürliche als auch eine künstliche Düngung verboten.

4) Im Fassungsbereich ist außerdem verboten: das Betreten des Fassungsbereiches durch Unbefugte; die Errichtung jeglicher betriebsfremder Bauten und aller sonstigen Anlagen, einschließlich aller gewerblichen Anlagen; die Lagerung betriebsfremder Gegenstände aller Art; die Zuführung und Durchleitung von Abwässern jeglicher Art; jede natürliche und künstliche Düngung sowie das Aufbringen giftiger Pflanzenschutzmittel; das Beweiden und jegliche ackerwirtschaftliche Nutzung.

  • a) Die Errichtung von Wohnbauten in einer größeren Siedlungsdichte als 1 Einwohner pro 280 qm (- 5 Einwohner auf 1400 qm) und ohne Abwasserbeseitigungsanlage nach DIN 4261 (Untergrundtrainage), sofern nicht die Abwässer über einwandfreie, dichte Kanäle aus der Schutzzone herausgeleitet werden;
  • b) die Errichtung und der Betrieb von Lagern für Öle, Treibstoffe und andere, das Grundwasser chemisch gefährdende Stoffe (ausgenommen werden Lagertanks für Ölheizungen, wenn durch verläßliche und ausreichende bauliche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Wannen, Keller-Innentanks), Ölverluste an den Untergrund mit Sicherheit ausgeschlossen werden);
  • c) die Errichtung von anderen Abwasserbeseitigungsanlagen als nach Buchstabe a) und von landwirtschaftlichen Abwasserverwertungsanlagen;
  • d) alle Eingriffe in den Boden mit über 5 Meter Tiefe.
  • a) Natürliche oder künstliche Düngung aufzubringen, es sei denn, daß der Dünger so verteilt wird, daß keine durch Dungstoffe verunreinigten Tagwasser dem Fassungsbereich zulaufen können. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zur Folge haben können, ist nur in geringem Umfang zulässig;
  • b) das Abladen und die Ablagerungen von Fäkalien, Unrat, Bauschutt, Schrott, Schnee und Eis sowie von chemischen und sonstigen Stoffen, die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers herbeiführen können;
  • c) jede Veränderung der Erdoberfläche, insbesondere Bohrungen, der Betrieb und Einrichtung von Kies-, Sand-, Lehm- oder ähnlichen Gruben, sowie Sprengungen, soweit sie nicht durch den Träger der Wasserversorgungsanlage aus betrieblichen Gründen angeordnet werden oder im Zuge von nicht verbotenen Baumaßnahmen erfolgen;
  • d) die Errichtung und der Betrieb von Tierkörperverwertungsanstalten, Tierzuchtfarmen, Friedhöfen und ähnlichen Einrichtungen;
  • e) die Neuanlage von Dung-, Jauche-, Abort- und Versitzgruben, sowie von Anlagen zur Abwasserreinigung und Abwasserverwertung;
  • f) die Durchleitung von Abwässern, es sei denn, daß das Abwasser in einwandfreien und dichten Kanälen geleitet wird;
  • g) jede sonstige Zuführung von flüssigen Stoffen, welche eine schädliche Verunreinigung des im Schutzgebiet erschlossenen Trinkwassers herbeiführen können.
  • a) das Betreten des Fassungsbereiches durch Unbefugte;
  • b) die Errichtung jeglicher betriebsfremder Bauten und aller sonstigen Anlagen, einschließlich aller gewerblichen Anlagen;
  • c) die Lagerung betriebsfremder Gegenstände aller Art;
  • d) die Zuführung und Durchleitung von Abwässern jeglicher Art;
  • e) jede natürliche und künstliche Düngung sowie das Aufbringen giftiger Pflanzenschutzmittel;
  • f) das Beweiden und jegliche ackerwirtschaftliche Nutzung.

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