Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1) einem der Verbote oder einer der Beschränkungen nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2) eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Auflagen zu befolgen.