Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbWSGSallernVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern in Regensburg und in den Gemeinden Lappersdorf, Zeitlarn und Wenzenbach, Landkreis Regensburg

§ 8 RgbWSGSallernVO – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.03.1996.

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1) einem der Verbote oder einer der Beschränkungen nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2) eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Auflagen zu befolgen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 RgbWSGSallernVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 RgbWSGSallernVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten