Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordung eine Enteignung darstellt, ist hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.
RgbWSGSallernVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern in Regensburg und in den Gemeinden Lappersdorf, Zeitlarn und Wenzenbach, Landkreis Regensburg
§ 7 RgbWSGSallernVO – Entschädigung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.03.1996.
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