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Zitierfest

RgbWSGSallernVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern in Regensburg und in den Gemeinden Lappersdorf, Zeitlarn und Wenzenbach, Landkreis Regensburg

§ 7 RgbWSGSallernVO – Entschädigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.03.1996.

Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordung eine Enteignung darstellt, ist hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 RgbWSGSallernVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 RgbWSGSallernVO? Zitiere den Wortlaut.“

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