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Zitierfest

RgbWSGSallernVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern in Regensburg und in den Gemeinden Lappersdorf, Zeitlarn und Wenzenbach, Landkreis Regensburg

§ 6 RgbWSGSallernVO – Duldungspflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.03.1996.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, daß die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbWSGSallernVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 RgbWSGSallernVO? Zitiere den Wortlaut.“

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