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Zitierfest

RgbWSGSallernVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern in Regensburg und in den Gemeinden Lappersdorf, Zeitlarn und Wenzenbach, Landkreis Regensburg

§ 5 RgbWSGSallernVO – Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.03.1996.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderer Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtungen zu beseitigen oder zu ändern.

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