(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1) das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder
2) das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die Kreisverwaltungsbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, daß der frühere Zustand wieder hergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.