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RgbWSGSallernVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern in Regensburg und in den Gemeinden Lappersdorf, Zeitlarn und Wenzenbach, Landkreis Regensburg

§ 3 RgbWSGSallernVO – Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.03.1996.

(1) Im Schutzgebiet gelten folgende Verbote und Beschränkungen:

im Fassungs-bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone

Entspricht Zone

I II III a 1 III a 2 III a 3 III b

  • 1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Gartenbau

1.1 Organische/mineralische Düngung (siehe auch 1.2)

verboten - - - - -

1.2 Ausbringen von Gülle/Jauche, Festmist

verboten verboten verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischenfrucht- oder Hauptfruchtanbau, auf Brache, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

1.3 Ausbringen von Abwasser und Klärschlamm

verboten verboten verboten verboten verboten -

1.4 offene Lagerung organischer Dungstoffe und von Mineraldünger, Feldsilage zu betreiben

verboten verboten verboten verboten - -

1.5 Jauche- und Güllebehälter, befestigte Dungstätten, ortsfeste Gärfutterbehälter zu errichten oder zu erweitern

verboten verboten - - - -

1.6 Stallung für größere Tierbestände im Sinne des Anhanges zu errichten oder zu betreiben

verboten verboten verboten verboten verboten verboten, sofern die Umwelt-verträg- lichkeit nicht nachgewiesen wird.

1.7 Anwendung von Pestiziden mit W-Auflage

verboten verboten verboten verboten verboten verboten

1.8 Dräne, Vorflutgräben und Versickerungseinrichtungen zu errichten oder zu ändern.

verboten verboten verboten verboten verboten verboten, wenn nicht nachgewiesen wird, daß ein Stoffeintrag in den Malm bzw. eine Änderung der GW-Verhältnisse ausgeschlossen ist.

1.9 Gartenbaubetriebe u. Sonderkulturen zu errichten oder zu ändern.

verboten verboten verboten verboten - -

1.10 Rodung

verboten verboten verboten verboten verboten verboten

1.11 aufgehoben

1.12 Ackerbau

verboten verboten - - - -

  • 2. Bei sonstigen Bodennutzungen

Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche u. Torfstiche. Ausgenommen sind die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitung sowie in der weiteren Schutzzone Bauwerksgründungen ohne Aufdeckung des Grundwassers.

verboten verboten verboten verboten verboten verboten

  • 3. Bei Umgang mit grundwasserverunreinigenden Stoffen - Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen

3.1 Abfall einschl. Klärschlamm zu behandeln, zu lagern oder abzulagern

verboten verboten verboten verboten verboten verboten

3.2 Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen; Anlagen hierzu siehe Nr. 5.11

verboten verboten verboten - - -

3.3 Kläranlagen und Regenentlastungen zu errichten oder zu erweitern

verboten verboten verboten verboten verboten verboten

3.4 Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern

verboten verboten verboten verboten - -

3.5 Gesammeltes Abwasser durchzuleiten

verboten verboten verboten, sofern nicht die Dichtheit d. Kanäle vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen u. wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird. -

3.6 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 a WHG zu errichten und zu betreiben

verboten verboten verboten verboten verboten verboten

3.7 Abwasser einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen zu versenken oder zu versickern

verboten verboten verboten verboten verboten verboten

3.8 von Straßen- oder Verkehrsflächen abfließendes Wasser zu versenken oder zu versickern

verboten verboten, ausge-nommen breitflächiges Versickern bei öffentl. Feld- u. Waldwegen sowie beschränkt öffentl. Wegen u. Eigen-tümerwegen verboten , ausgenommen breitflächiges Versickern, wenn das Grundwasser durch gute Deckschichten geschützt ist. - - -

  • 4. Bergbau

verboten verboten verboten verboten verboten verboten, wenn dadurch wirksame Deckschichten aufgerissen werden oder Mulden entste- hen können

  • 5. Sonstige bauliche Nutzungen

5.1 Straßen, Wege, Plätze sowie Parkplätze zu errichten oder zu erweitern

verboten verboten - - - -

5.2 Gefahrguttransporte

verboten verboten - - - -

5.3 Geschwindigkeitsbegrenzung

  • - Geschwindig- keits-begrenzung 80 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h -

5.4 Zum Straßen-, Wege- u. Wasserbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z.B. Teer, Schlacke u.ä.) zu verwenden

verboten verboten verboten verboten verboten verboten

5.5 Ölwechsel, gewerbl. Wagenwaschen

verboten verboten verboten verboten nur mit Nachweis der Unbedenklichkeit

5.6 Bade- und Zeltplätze, die keine baulichen Anlagen sind, einzurichten oder zu erweitern, Abstellen von Wohnwagen

verboten verboten verboten ohne Abwasser-entsorgung über eine dichte Sammel-entwässerung unter Beachtung v. Nr. 5.12 - - -

5.7 Sportanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, zu errichten oder zu erweitern

verboten verboten - - -

5.8 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfsplätze, militärische Anlagen u. Übungsplätze zu errichten o. zu erweitern u. Manöver durchzuführen

verboten verboten verboten verboten verboten verboten

5.9 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern

verboten verboten verboten verboten - -

5.10 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern

verboten verboten - - - -

5.11 Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe i.S. d. § 19 g Abs. 5 WHG hergestellt, verarbeitet, umgeschlagen, abgefüllt o. gelagert werden, zu errichten o. zu erweitern (auch Tankstellen)

verboten verboten verboten verboten mit ent-sprechen- der Auflage mit entsprech-ender Auflage

5.12 Sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten verboten verboten, sofern Abwasser nicht in eine Sammel-entwässerung eingeleitet u. die Dichtheit d. Kanäle, einschl. d. Anschluß-leitungen, nicht vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen u. wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird. - - -

5.13 Anlagen zur Bearbeitung oder Gewinnung radioaktiven Materials und von Kernenergie zu errichten

verboten verboten verboten verboten verboten verboten

Anhang

1.11 Dauergrünland sind Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind.

1.6 Unter "größeren Tierbeständen" sind Bestände zu verstehen, bei denen mehr als 40 Dungeinheiten (= 3200 kg Stickstoff pro Jahr) je Hofstelle anfallen. Es gelten jedoch folgende Höchststückzahlen für einzelne Tierarten:

* Milchkühe 40 Stück

* Mastbullen 65 Stück

* Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück

* Mastschweine 300 Stück

* Legehennen 3500 Stück

* Mastputen 3500 Stück

* sonstiges Mastgeflügel 10000 Stück

Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.

verboten ohne Abwasser-entsorgung über eine dichte Sammel-entwässerung unter Beachtung v. Nr. 5.12

(2) Das Verbot des Abs. 1 Nr. 5.12 gilt nicht für die Maßnahmen des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, dessen Anlage durch diese Verordnung geschützt ist, wenn diese Maßnahmen der öffentlichen Wasserversorgung dienen.

(3) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben in den jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt.

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