(1) Im Schutzgebiet gelten folgende Verbote und Beschränkungen:
im Fassungs-bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
Entspricht Zone
I II III a 1 III a 2 III a 3 III b
- 1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Gartenbau
1.1 Organische/mineralische Düngung (siehe auch 1.2)
verboten - - - - -
1.2 Ausbringen von Gülle/Jauche, Festmist
verboten verboten verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischenfrucht- oder Hauptfruchtanbau, auf Brache, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
1.3 Ausbringen von Abwasser und Klärschlamm
verboten verboten verboten verboten verboten -
1.4 offene Lagerung organischer Dungstoffe und von Mineraldünger, Feldsilage zu betreiben
verboten verboten verboten verboten - -
1.5 Jauche- und Güllebehälter, befestigte Dungstätten, ortsfeste Gärfutterbehälter zu errichten oder zu erweitern
verboten verboten - - - -
1.6 Stallung für größere Tierbestände im Sinne des Anhanges zu errichten oder zu betreiben
verboten verboten verboten verboten verboten verboten, sofern die Umwelt-verträg- lichkeit nicht nachgewiesen wird.
1.7 Anwendung von Pestiziden mit W-Auflage
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
1.8 Dräne, Vorflutgräben und Versickerungseinrichtungen zu errichten oder zu ändern.
verboten verboten verboten verboten verboten verboten, wenn nicht nachgewiesen wird, daß ein Stoffeintrag in den Malm bzw. eine Änderung der GW-Verhältnisse ausgeschlossen ist.
1.9 Gartenbaubetriebe u. Sonderkulturen zu errichten oder zu ändern.
verboten verboten verboten verboten - -
1.10 Rodung
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
1.11 aufgehoben
1.12 Ackerbau
verboten verboten - - - -
- 2. Bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche u. Torfstiche. Ausgenommen sind die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitung sowie in der weiteren Schutzzone Bauwerksgründungen ohne Aufdeckung des Grundwassers.
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
- 3. Bei Umgang mit grundwasserverunreinigenden Stoffen - Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
3.1 Abfall einschl. Klärschlamm zu behandeln, zu lagern oder abzulagern
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
3.2 Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen; Anlagen hierzu siehe Nr. 5.11
verboten verboten verboten - - -
3.3 Kläranlagen und Regenentlastungen zu errichten oder zu erweitern
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
3.4 Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern
verboten verboten verboten verboten - -
3.5 Gesammeltes Abwasser durchzuleiten
verboten verboten verboten, sofern nicht die Dichtheit d. Kanäle vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen u. wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird. -
3.6 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 a WHG zu errichten und zu betreiben
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
3.7 Abwasser einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen zu versenken oder zu versickern
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
3.8 von Straßen- oder Verkehrsflächen abfließendes Wasser zu versenken oder zu versickern
verboten verboten, ausge-nommen breitflächiges Versickern bei öffentl. Feld- u. Waldwegen sowie beschränkt öffentl. Wegen u. Eigen-tümerwegen verboten , ausgenommen breitflächiges Versickern, wenn das Grundwasser durch gute Deckschichten geschützt ist. - - -
- 4. Bergbau
verboten verboten verboten verboten verboten verboten, wenn dadurch wirksame Deckschichten aufgerissen werden oder Mulden entste- hen können
- 5. Sonstige bauliche Nutzungen
5.1 Straßen, Wege, Plätze sowie Parkplätze zu errichten oder zu erweitern
verboten verboten - - - -
5.2 Gefahrguttransporte
verboten verboten - - - -
5.3 Geschwindigkeitsbegrenzung
- - Geschwindig- keits-begrenzung 80 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h -
5.4 Zum Straßen-, Wege- u. Wasserbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z.B. Teer, Schlacke u.ä.) zu verwenden
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
5.5 Ölwechsel, gewerbl. Wagenwaschen
verboten verboten verboten verboten nur mit Nachweis der Unbedenklichkeit
5.6 Bade- und Zeltplätze, die keine baulichen Anlagen sind, einzurichten oder zu erweitern, Abstellen von Wohnwagen
verboten verboten verboten ohne Abwasser-entsorgung über eine dichte Sammel-entwässerung unter Beachtung v. Nr. 5.12 - - -
5.7 Sportanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, zu errichten oder zu erweitern
verboten verboten - - -
5.8 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfsplätze, militärische Anlagen u. Übungsplätze zu errichten o. zu erweitern u. Manöver durchzuführen
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
5.9 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern
verboten verboten verboten verboten - -
5.10 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern
verboten verboten - - - -
5.11 Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe i.S. d. § 19 g Abs. 5 WHG hergestellt, verarbeitet, umgeschlagen, abgefüllt o. gelagert werden, zu errichten o. zu erweitern (auch Tankstellen)
verboten verboten verboten verboten mit ent-sprechen- der Auflage mit entsprech-ender Auflage
5.12 Sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern
verboten verboten verboten, sofern Abwasser nicht in eine Sammel-entwässerung eingeleitet u. die Dichtheit d. Kanäle, einschl. d. Anschluß-leitungen, nicht vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen u. wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird. - - -
5.13 Anlagen zur Bearbeitung oder Gewinnung radioaktiven Materials und von Kernenergie zu errichten
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
Anhang
1.11 Dauergrünland sind Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind.
1.6 Unter "größeren Tierbeständen" sind Bestände zu verstehen, bei denen mehr als 40 Dungeinheiten (= 3200 kg Stickstoff pro Jahr) je Hofstelle anfallen. Es gelten jedoch folgende Höchststückzahlen für einzelne Tierarten:
* Milchkühe 40 Stück
* Mastbullen 65 Stück
* Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück
* Mastschweine 300 Stück
* Legehennen 3500 Stück
* Mastputen 3500 Stück
* sonstiges Mastgeflügel 10000 Stück
Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
verboten ohne Abwasser-entsorgung über eine dichte Sammel-entwässerung unter Beachtung v. Nr. 5.12
(2) Das Verbot des Abs. 1 Nr. 5.12 gilt nicht für die Maßnahmen des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, dessen Anlage durch diese Verordnung geschützt ist, wenn diese Maßnahmen der öffentlichen Wasserversorgung dienen.
(3) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben in den jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt.