(1) Das Schutzgebiet besteht aus dem Fassungsbereich (W I), der engeren Schutzzone (W II) und vier weiteren Schutzzonen (W III a 1, W III a 2, W III a 3 und W III b).
(2) Die vom Fassungsbereich, der engeren Schutzzone und den weiteren Schutzzonen umfaßten Grundstücke sind in der Anlage 1* zu dieser Verordnung unter Angabe der Flurstücksnummer und der zugehörigen Gemarkung genau bezeichnet. Die Anlage 1* bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem als Anlage 2* zu dieser Verordnung bezeichneten Lageplan im M 1:10 000 eingetragen. Die Anlage 2* bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Im übrigen sind beim Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz der Stadt Regensburg, Minoritenweg 8-10 sowie beim Landratsamt Regensburg, Altmühlstr. 3 ein Übersichtslageplan für 14 Flurkarten im M 1:25 000 sowie 14 Flurkarten im M 1:5 000 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden können.
(* Anlagen 1 und 2 sind nicht enthalten.)
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Abs. 2 i.V.m. der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engeren Schutzzonen sind, soweit erforderlich in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.