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Zitierfest

RgbWSGSallernVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern in Regensburg und in den Gemeinden Lappersdorf, Zeitlarn und Wenzenbach, Landkreis Regensburg

§ 1 RgbWSGSallernVO – Allgemeines

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.03.1996.

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Versorgungsgebietes der Stadt Regensburg wird für die Wassergewinnungsanlage Sallern in Regensburg und in den Gemeinden Lappersdorf, Zeitlarn und Wenzenbach das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 6 erlassen.

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