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Zitierfest

RgbWohltaetigkeitS · Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung

§ 6 RgbWohltaetigkeitS – Stiftungsaufsicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.02.2019.

Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung der Oberpfalz wahrgenommen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbWohltaetigkeitS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 RgbWohltaetigkeitS? Zitiere den Wortlaut.“

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