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Zitierfest

RgbWohltaetigkeitS · Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung

§ 5 RgbWohltaetigkeitS – Stiftungsorgane und Verwaltung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.02.2019.

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten. Die Unterstützungen werden durch den/die Oberbürgermeister/in oder seine/ihre Vertretung auf Vorschlag des/der für Stiftungsangelegenheiten zuständigen Referenten/in gewährt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbWohltaetigkeitS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 RgbWohltaetigkeitS? Zitiere den Wortlaut.“

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