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Zitierfest

RgbWohltaetigkeitS · Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung

§ 4 RgbWohltaetigkeitS – Stiftungsmittel

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.02.2019.

Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht

  • a) aus dem Ertrag oder der sonstigen Nutzung des Stiftungsvermögens
  • b) aus freiwilligen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbWohltaetigkeitS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbWohltaetigkeitS? Zitiere den Wortlaut.“

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