Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht
- a) aus dem Ertrag oder der sonstigen Nutzung des Stiftungsvermögens
- b) aus freiwilligen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.