(1) Für Werbung in Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 BauNVO), reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO), allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO), besonderen Wohngebieten (§ 4a BauNVO) und in dörflichen Wohngebieten (§ 5a BauNVO) gilt:
- 1. Werbeanlagen am Gebäude dürfen eine Gesamtfläche von 1 m² der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten.
- 2. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Wegweiser für die in diesen Gebieten angesiedelten Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs, Gewerbe- und Handwerksbetriebe, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe können zugelassen werden.
- 3. Unzulässig sind:
- a) Werbeanlagen oberhalb der Unterkante von Fenstern des 1. Obergeschosses,
- b) Fenster- und Schaufensterbeklebungen mit einem Beklebungsanteil über 25 v.H. der Fensterfläche. Um die Wirkung der Fensterfläche zu erhalten, soll die Beklebung an der Innenseite der Glasfläche mit Wirkung nach außen stattfinden,
- c) Werbeanlagen mit grellen Neon-, fluoreszierenden oder reflektierenden Farben,
- d) Leuchtkästen an der Fassade,
- e) Senkrechtschriften an der Fassade,
- f) Licht- und Projektionswerbung an die Fassade oder auf den Boden,
- g) Werbeanlagen an Einfriedungen und in der Vorgartenzone,
- h) Fahnenmasten,
- i) digitale Werbeanlagen,
- j) Werbeanlagen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgebracht werden.
- 4. Die Errichtung von Pylonen und Stelen mit einer Höhe von mehr als 2,0 m ist unzulässig. Ganzflächig selbstleuchtende Pylone und Stelen sind unzulässig; die Beleuchtung ist so auszuführen, dass nur die Schrift oder ein Schriftfeld leuchtet.
(2) Für Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, deren nähere Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem der Baugebiete nach Abs. 1 entspricht, gilt Abs. 1 entsprechend.