(1) Für Werbung in Dorfgebieten (§ 5 BauNVO), Mischgebieten (§ 6 BauNVO), urbanen Gebieten (§ 6a BauNVO) und Kerngebieten (§ 7 BauNVO) gilt:
- 1. Die Werbefläche am Gebäude darf einen Anteil von 4% der einzelnen Fassadenfläche und darüber hinaus eine Gesamtfläche von 15 m² der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten. Dabei darf die Höhe der Schrift 0,80 m nicht überschreiten.
- 2. Unzulässig sind:
- a) Werbeanlagen oberhalb der Unterkante von Fenstern des 1. Obergeschosses. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Hausnamen als Oberbegriff des Gebäudes handelt,
- b) Fenster- und Schaufensterbeklebungen mit einem Beklebungsanteil über 50 v.H. der Fensterfläche. Um die Wirkung der Fensterfläche zu erhalten, soll die Beklebung an der Innenseite der Glasfläche mit Wirkung nach außen stattfinden,
- c) Werbeanlagen mit grellen Neon-, fluoreszierenden oder reflektierenden Farben,
- d) Bildwechsel von digitalen Werbeanlagen in einem Abstand von weniger als 15 Sekunden,
- e) Licht- und Projektionswerbung an die Fassade oder auf den Boden,
- f) Werbeanlagen an Einfriedungen, wenn die Fläche aller Werbeanlagen an Einfriedungen je Grundstücksseite eine Größe von 1 m² überschreitet; zudem soll die Werbung verschiedener Betriebe als Sammelhinweis gebündelt angebracht werden,
- g) Werbeanlagen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgebracht werden.
- 3. Die Errichtung von Pylonen und Stelen mit einer Höhe von mehr als 4,0 m ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Errichtung einer Sammelanlage, an der mind. 2 Betriebe werben. Die Sammelanlage darf eine Höhe von 5,0 m nicht überschreiten.
Das Verhältnis der Höhe zur Breite des Pylons bzw. der Stele muss mindestens 3 zu 1 betragen. Ganzflächig selbstleuchtende Pylone und Stelen sind unzulässig; die Beleuchtung ist so auszuführen, dass nur die Schrift oder ein Schriftfeld leuchtet.
- 4. Die Errichtung von mehr als 3 Fahnenmasten je Grundstück ist unzulässig. Die Höhe der Fahnenmasten darf max. 6 m betragen. Die Fahnenmasten sind in nahem räumlichen Zusammenhang zueinander unterzubringen.
(2) Für Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, deren nähere Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem der Baugebiete nach Abs. 1 entspricht, gilt Abs. 1 entsprechend.