(1) Für Werbung in Gewerbe- (§ 8 BauNVO) und Industriegebieten (§ 9 BauNVO) und in den Teilen von Sondergebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 11 BauNVO) gilt:
- 1. Die Werbefläche am Gebäude darf einen Anteil von 10% der einzelnen Fassadenfläche und darüber hinaus eine Gesamtfläche von 100 m² der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten. Dabei darf die Höhe der Schrift 1,60 m nicht überschreiten.
- 2. Die Errichtung von Pylonen und Stelen mit einer Höhe von mehr als 5,0 m ist unzulässig. Das Verhältnis der Höhe zur Breite des Pylons bzw. der Stele muss mindestens 3 zu 1 betragen.
- 3. Die Errichtung von mehr als 3 Fahnenmasten je Betriebsstätte ist unzulässig. Haben mehrere Firmen ihre Betriebsstätte auf einem Grundstück, ist die Anzahl der Fahnenmasten auf 6 Stück je Grundstück begrenzt. Die Höhe der Fahnenmasten darf max. 8 m betragen. Die Fahnenmasten sind in nahem räumlichen Zusammenhang zueinander unterzubringen.
(2) Für Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, deren nähere Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem der Baugebiete nach Abs. 1 entspricht, gilt Abs. 1 entsprechend.