(1) Auf digitalen Werbeanlagen dürfen keine bewegten Bilder, Filme, Cinemagramme (animierte Standbilder) und Laufschriften gezeigt werden.
(2) Der Bildwechsel darf nur mittels einer weichen Überblendung der einzelnen Motive über die gesamte Bildfläche sowie ohne animierte Übergänge erfolgen.
(3) Von den digitalen Werbeanlagen darf keine Blendwirkung ausgehen. Die Bildschirmhelligkeit hat sich an die Umgebungshelligkeit anzupassen.
(4) Die Grenzwerte der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in der jeweils aktuellen Fassung hinsichtlich mittlerer Beleuchtungsstärke und Blendung am Einwirkungsort von schutzwürdigen Räumen sind einzuhalten. Dieses Regelwerk kann während der Geschäftszeiten im Vorzimmer des Bauordnungsamtes der Stadt Regensburg, D.-Martin-Luther-Str. 1, 93047 Regensburg eingesehen werden. Bei Bedarf ist die Einhaltung der Grenzwerte mittels eines Lichtimmissionsgutachtens nachzuweisen.