Im Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Werbeanlagen unzulässig:
- 1. Überdachwerbeanlagen (Werbeanlagen oberhalb der Attika oder oberhalb der Traufe) und Werbeanlagen, die sich mit einer weithin sichtbaren, übergeordneten Dimension auf das Stadtbild und die Stadtsilhouette auswirken,
- 2. Werbeanlagen, die das Straßen- und Ortsbild erheblich beeinträchtigen, insbesondere ortsbildprägende Sichtachsen, Blickbezüge und wesentliche Straßenräume erheblich beeinträchtigen sowie Werbeanlagen in den Mittelstreifen von Fahrbahnen,
- 3. Werbeanlagen, die ortsbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen, Alleen, Grünzüge, Vorgartenzonen oder die Straßenraumbegrünung erheblich beeinträchtigen,
- 4. Werbeanlagen, die Giebelflächen, tragende Bauglieder oder architektonische Gliederungen in störender Weise bedecken oder überschneiden oder sich nicht an die baulichen Strukturen anpassen,
- 5. gegen den Nachthimmel strahlende Blink-, Licht-, oder Laseranlagen sowie Strahler,
- 6. die Errichtung einer Bauwerbetafel mit einer Fläche der Tafel von mehr als 15 m² oder einer Gesamthöhe von mehr als 5,50 m,
- 7. das Aufstellen von Bauzäunen oder -gerüsten oder ähnlichen mobilen Anlagen, die nicht im konkreten und zeitlichen Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen und lediglich als Unterkonstruktion zur Anbringung von Werbeanlagen dienen.