(1) Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere nach Anzahl, Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe, Lichtwirkung und Gliederung das Erscheinungsbild des Grundstücks und des Gebäudes, auf dem sie errichtet werden und der sie umgebenden baulichen Anlagen sowie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich stören. Sie dürfen an den Ortsrändern nicht in die freie Landschaft hineinwirken.
(2) Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist blendfrei auszuführen. Die Lichtquelle darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein.
(3) Hinweiszeichen und -schilder auf abseits gelegene Betriebe müssen geordnet angebracht und aufeinander abgestimmt sein (Sammelhinweise). Sie müssen unbeleuchtet sein. Sie dürfen nur den Firmennamen und den Branchenhinweis enthalten.