Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbWareSFVO · Verordnung der Regierung der Oberpfalz über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

§ 2 RgbWareSFVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 09.05.1974.

Abweichend von § 1 werden die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen wie folgt festgesetzt:

1) Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch: in den Gemeinden Bodenwöhr des Landkreises Schwandorf, Blaibach des Landkreises Cham, Dietfurt a. d. Altmühl, und Freystadt des Landkreises Neumarkt i. d. Opf.: 10.00 - 12.00 Uhr;

2) Verkaufsstellen für die Abgabe von Konditorwaren: in den Gemeinden Bodenwöhr des Landkreises Schwandorf, Arrach, Blaibach, Falkenstein, Furth i. Wald und Lam des Landkreises Cham, Freystadt, Hohenfels und Lupburg des Landkreises Neumarkt i. d. Opf.: 10.00 - 12.00 Uhr;

3) Verkaufsstellen für die Abgabe von Blumen: in der Gemeinde Sulzbach-Rosenberg im Landkreis Amberg-Sulzbach rechts der Bahnlinie Nürnberg - Schwandorf: 13.30 - 15.30 Uhr.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 RgbWareSFVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 RgbWareSFVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten