Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 dieser Verordnung sind Ordnungwidrigkeiten im Sinne des § 25 LadschlG.
RgbWareSFVO · Verordnung der Regierung der Oberpfalz über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
§ 3 RgbWareSFVO
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 09.05.1974.
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