(1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn
1) die durch die Genehmigung erteilten Befugnisse überschritten oder die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden,
2) die Voraussetzungen für die Genehmigung weggefallen sind,
3) die Gebühr nach § 4 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wird.
(2) Bei Widerruf der Erlaubnis besteht kein Anspruch auf Entschädigung.