(1) Für die Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens wird eine Gebühr nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Eine Gebühr wird auch bei nicht genehmigter Verwen-dung des Stadtwappens erhoben.
(2) Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung. Die Gebühr ist einmalig zu entrichten. Sie wird bei erstmaligen Genehmigungen sowie bei Wiederholungserlaubnissen erhoben.
(3) Von der Erhebung einer Gebühr nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller das Stadtwappen aus ideellen Gründen ohne geschäftlichen Vorteil verwendet und für die Stadt ein Interesse an dieser Verwendung besteht. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der geschmückte Gegenstand oder der Anlass, der zur Verwendung des Stadtwappens führt, überwiegend dem Ansehen der Stadt dient.