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Zitierfest

RgbWappenS · Satzung über die Verwendung des Wappens der Stadt Regensburg

§ 2 RgbWappenS – Verwendung des Wappens

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 17.06.2010.

(1) Jede Verwendung des Stadtwappens durch andere bedarf der Genehmigung der Stadt. Sie wird nur für heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen erteilt.

(2) Vereinen und Organisationen kann die Verwendung des Wappens gestattet werden, wenn sie nach ihrer Satzung gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen oder die Förderung des Sports zum Ziele haben.

(3) Die Verwendung des Wappens auf Kunstwerken, Druckwerken, Geschenkartikeln und anderen gewerblichen Erzeugnissen ist ausgeschlossen, wenn die Gegenstände für die Verwendung nicht geeignet sind. Die zu verwendenden Gegenstände sind bei der Genehmigung zu benennen. Auf Verlangen ist der Stadt ein Muster oder ein verbindlicher Entwurf vorzulegen und kostenlos zu überlassen.

(4) Die Genehmigung nach Abs. 2 und 3 soll nur solchen Antragstellern gewährt werden, die ihren Sitz in Regensburg haben oder in besonderer Beziehung zu Regensburg stehen und die Gewähr dafür bieten, dass die Verwendung das Ansehen der Stadt nicht gefährdet oder schädigt. Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn die Verwendung des Wappens unzulässigerweise den Anschein eines amtlichen Charakters eines Schreibens, Auftritts oder sonstiger Handlung entstehen lässt.

(5) Die Genehmigung wird befristet und widerruflich erteilt. Sie kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung versehen werden. In be-sonderen Fällen kann ausnahmsweise von der Befristung abgesehen werden. Die Genehmigung wird bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren erteilt, soweit nicht die Art der Verwendung eine längere Gestattung verlangt.

(6) Eine unberechtigte Verwendung des Wappens liegt auch dann vor, wenn durch Dritte das Wappen der Stadt Regensburg in geringfügig veränderter Form verwendet wird und deshalb eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann.

(7) Für parteipolitische Zwecke wird eine Genehmigung ausnahmslos nicht erteilt.

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