(1) Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg anzuzeigen.
(2) Die Grundstückseigentümer und sonstigen Berechtigten haben, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird, landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen, die der Verwirklichung der in Art. 1 BayNatSchG genannten Ziele und Aufgaben dienen, durch Beauftragte der Stadt Regensburg zu dulden, wenn sie nicht bereit oder fähig sind, die erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen selbst durchzuführen.