Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbUnkenVO · Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Unken-Biotop bei der Pfälzer Siedlung" in Regensburg

§ 7 RgbUnkenVO – Pflichten der Grundstückseigentümer

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 29.09.1980.

(1) Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg anzuzeigen.

(2) Die Grundstückseigentümer und sonstigen Berechtigten haben, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird, landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen, die der Verwirklichung der in Art. 1 BayNatSchG genannten Ziele und Aufgaben dienen, durch Beauftragte der Stadt Regensburg zu dulden, wenn sie nicht bereit oder fähig sind, die erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen selbst durchzuführen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 RgbUnkenVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 RgbUnkenVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten