(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 4 der Verordnung das flächenhafte Naturdenkmal ohne Genehmigung der Stadt Regensburg entfernt, zerstört oder verändert, insbesondere einem Verbot des § 4 Satz 2
1) Nr. 1 über die Unratablagerung,
2) Nr. 2 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen,
3) Nrn. 3 bis 6 über den Schutz der Tiere und Pflanzen,
4) Nr. 7 über den Gebrauch von Fahrzeugen,
5) Nr. 8 über das Zelten, Lagern oder Feuermachen
zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 25.000,00 EUR, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 2 nicht erfüllt.
(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 25.000,00 EUR, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 7 Abs. 1 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet.