(1) Die Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Genehmigung nach § 4 erteilen, wenn
1) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohles die Genehmigung erfordern oder
2) das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken dieses Naturdenkmals, vereinbar ist.
(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.