(1) Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.
(2) Die Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 WHG geprüft wurden. In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG auszusprechen.