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Zitierfest

RgbUESGDonauVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt Regensburg

§ 4 RgbUESGDonauVO – Sonstige Vorhaben

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.08.2015.

(1) Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.

(2) Die Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 WHG geprüft wurden. In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG auszusprechen.

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