(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), insb. § 50 AwSV.
(2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist verboten (§ 78c WHG).
(3) Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut in JGS- und Biogasanlagen sind unzulässig.
(4) Bestehende Heizölverbraucheranlagen, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen von § 50 Abs. 1 AwSV entsprechen, sind gemäß § 78c Abs. 3 WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
(5) Prüfpflichten für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus Anlage 6 zu § 46 Abs. 3 der Anlagenverordnung (AwSV).
(6) Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i.V.m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV prüfen zu lassen.
(7) Bestehende, nicht nach Anlage 6 AwSV prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die keine Heizölverbraucheranlagen sind, sind innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des § 50 AwSV genügen.
(8) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind mindestens 6 Wochen im Voraus beim Umweltamt der Stadt Regensburg schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung. Bestehende Anlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.