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Zitierfest

RgbUESGDonauVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt Regensburg

§ 3 RgbUESGDonauVO – Bauleitplanung, Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.08.2015.

(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG.

(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.

(3) Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet werden allgemein zugelassen

1) die Aufstockung vorhandener Gebäude sowie Dachausbauten

2) die Errichtung von Dachgauben

3) der Anbau von Balkonen, Überdachungen, Vordächern u. ä. oberhalb der HW100-Linie

4) die Errichtung von Stellplätzen, soweit die Geländeoberfläche dabei nicht erhöht wird und anfallender Erdaushub außerhalb des Überschwemmungsgebietes gelagert wird.

Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme ist das Vorhaben der Stadt Regensburg, Umweltamt, anzuzeigen.

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