(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG.
(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.
(3) Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet werden allgemein zugelassen
1) die Aufstockung vorhandener Gebäude sowie Dachausbauten
2) die Errichtung von Dachgauben
3) der Anbau von Balkonen, Überdachungen, Vordächern u. ä. oberhalb der HW100-Linie
4) die Errichtung von Stellplätzen, soweit die Geländeoberfläche dabei nicht erhöht wird und anfallender Erdaushub außerhalb des Überschwemmungsgebietes gelagert wird.
Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme ist das Vorhaben der Stadt Regensburg, Umweltamt, anzuzeigen.