(1) Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich innerhalb des Stadtgebietes von Regensburg auf Flächen beiderseits der Donau und des Regens.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den mitveröffentlichten drei Übersichtslageplänen vom 08.05.2023 im Maßstab 1 : 25.000 (Anlagen 1.1 bis 1.3) sowie in der mitveröffentlichten Übersichtskarte vom 08.05.2023 im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 2) eingetragen. Für die genaue Grenzziehung sind zehn Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500 (Anlagen 3.1 bis 3.10) vom 08.05.2023, gefertigt vom Wasserwirtschaftsamt Regensburg, maßgebend. Die Anlagen 1.1 bis 1.3, 2 und 3.1 bis 3.10 sind Bestandteile dieser Verordnung.
(3) Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in den Detaillageplänen farblich hervorgehoben.
(4) Der Verordnungstext und die Lagepläne können während der Dienststunden bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, Bruderwöhrdstraße 15b, 93055 Regensburg, Zimmer-Nr. 2.016, kostenlos eingesehen werden.
(5) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht.