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Zitierfest

RgbUESGDonauVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt Regensburg

§ 1 RgbUESGDonauVO – Allgemeines, Zweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.08.2015.

(1) In der Stadt Regensburg wird das in § 2 dieser Verordnung näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die nachfolgenden Regelungen erlassen.

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

(3) Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

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