(1) In der Stadt Regensburg wird das in § 2 dieser Verordnung näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die nachfolgenden Regelungen erlassen.
(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.
(3) Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.