(1) Der Vorstand leitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist, das Unternehmen in eigener Verantwortlichkeit mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Aufforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten. Im Übrigen hat der Vorstand den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich zu unterrichten.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Vorstandsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
(4) Der Vorstand führt die Dienstaufsicht über die im Kommunalunternehmen tätigen Angestellten und Arbeiter. Der Vorstand ist sowohl zuständig für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von künstlerischem Personal als auch die Einstellung und Höhergruppierung von nichtkünstlerischem Personal, soweit im Stellenplan vorgesehen, sowie deren Entlassung.
(5) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Regensburg haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.