(1) Das Unternehmen ist nach sparsamen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht und den Erfolgsbericht nach Ende des Wirtschaftsjahres nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufzustellen, zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung, spätestens 6 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahrs, zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Regensburg zuzuleiten.
(3) Die Abschlussprüfung wird von dem bestellten Wirtschaftsprüfer oder der bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften des HGB und unter Beachtung des § 53 HGrG und Art. 107 Abs. 3 GO durchgeführt. Den Organen der Rechnungsprüfung der Stadt Regensburg stehen die Rechte nach Art. 91 i.V. mit Art. 106 Abs. 4 GO zu.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung, Jahresabschluss und Berichtspflichten, sowie Art. 91 GO.