(1) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt, eine erneute Bestellung ist zulässig.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich einer Intendantin / einem Intendanten und einer kaufmännischen Leiterin / einem kaufmännischen Leiter. Der Verwaltungsrat kann einen/eine Verhinderungsvertreter/Verhinderungsvertreterin bestellen.
(3) Der Vorstand vertritt das Unternehmen nach außen; die Vorstandsmitglieder sind hierbei alleinvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands können im Einzelfall Befugnisse übertragen.
(4) Das für kaufmännische Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist für das Rechnungswesen des Kommunalunternehmens verantwortlich.