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Zitierfest

RgbTheaterS · Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Regensburg "Theater Regensburg"

§ 7 RgbTheaterS – Aufgaben des Verwaltungsrats

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 17.05.1999.

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Unternehmens Berichterstattung verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über

1) die Vorstandsordnung,

2) die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und deren Abberufung, die Regelung deren Dienstverhältnisse sowie die Ausstattung designierter Vorstandsmitglieder mit Rechten,

3) die Erteilung und den Widerruf von Prokuren,

4) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

5) die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte,

6) die Beteiligung des Unternehmens an anderen Unternehmen (§ 2 Absatz 2),

7) die Bestellung des Abschlussprüfers und die Auftragserteilung an den Abschlussprüfer,

8) die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 10), die Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes, sowie die Entlastung des Vorstands,

9) wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Absatz 1) übertragenen Aufgaben.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet darüber hinaus über

1) Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von Euro 75.000,-- übersteigen;

2) erfolgsgefährdende Mehraufwendungen soweit sie den Betrag von Euro 75.000,-- übersteigen;

3) Verfügungen über bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie immaterielle Vermögensgegenstände und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall Euro 75.000,-- überschreitet, Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewährung von Darlehen,

4) die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen,

5) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von Euro 75.000,- übersteigt,

6) Erlass von Forderungen, wenn der Erlass im Einzelfall den Betrag von Euro 50.000,-- übersteigt,

7) die Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als Euro 50.000,-- beträgt,

8) Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von nichtkünstlerischem Personal, soweit nicht im Stellenplan vorgesehen.

1) bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie immaterielle Vermögensgegenstände und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall Euro 75.000,-- überschreitet,

2) Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewährung von Darlehen,

(5) Den Mitgliedern des Vorstands gegenüber vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

(6) Der Verwaltungsrat hat den Organen der Stadt Regensburg auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben.

(7) Der Stadtrat der Stadt Regensburg kann dem Verwaltungsrat in folgenden Fällen eine Weisung erteilen:

1) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

2) Feststellung des Jahresabschlusses (§ 10), Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung des Vorstands,

3) wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Absatz 1) übertragenen Aufgaben,

4) Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte.

(8) Wenn zustimmungspflichtige Geschäfte keinen Aufschub dulden, darf der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden handeln; er hat den Verwaltungsrat bei der nächsten Sitzung die Gründe der Eilentscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.

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