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Zitierfest

RgbTheaterS · Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Regensburg "Theater Regensburg"

§ 6 RgbTheaterS – Sitzungen des Verwaltungsrats

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 17.05.1999.

(1) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats bereitet die Beratungsgegenstände vor. Er/Sie leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend und stimmberechtigt sind. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn

  • 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt

oder

  • 2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Wird der Verwaltungsrat wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Mitglieder beruht, innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Im Übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen sind nicht zulässig.

(5) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom/von der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Im Einzelfall kann statt der Aufnahme der Sitzungsniederschrift ein gesondertes Verschlussprotokoll gefertigt werden, das ausschließlich beim/bei der Vorsitzenden verwahrt wird; jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann Einsicht in das Verschlussprotokoll verlangen. Dritten wird keine Einsichtnahme in die Niederschrift gewährt; über Ausnahmen entscheidet der/die Vorsitzende.

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