(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den weiteren Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.
(2) Der Verwaltungsrat ist vierteljährlich mindestens einmal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt.