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Zitierfest

RgbTheaterS · Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Regensburg "Theater Regensburg"

§ 4 RgbTheaterS – Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 17.05.1999.

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar dem Oberbürgermeister der Stadt Regensburg und weiteren acht Mitgliedern.

(2) Vorsitzender/Vorsitzende des Verwaltungsrats ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg. Im Fall der Verhinderung wird der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin durch seine/ihre Stellvertretung im Sinne der Gemeindeordnung vertreten.

(3) Die weiteren acht Mitglieder sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom Stadtrat der Stadt Regensburg bestellt.

(4) Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Stadtrat angehören, endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlzeit des Stadtrats oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Stadtrat oder bei berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein

1) Beamte und hauptberufliche Angestellte des Kommunalunternehmens

2) Leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt

3) Beamte und Beschäftigte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.

(5) Der Finanzreferent/Die Finanzreferentin und der Kulturreferent/die Kulturreferentin der Stadt Regensburg sowie der/die Vorsitzende des Personalrates des Unternehmens nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht vom Stadtrat als Mitglieder bestellt sind. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates kann zu den Sitzungen weitere sachkundige Personen, insbesondere Bedienstete des Kommunalunternehmens oder des Gewährträgers, beratend zuziehen, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine monatliche Entschädigung von 50 Euro sowie ein Sitzungsgeld von je 30 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats. Die stellvertretenden Mitglieder erhalten lediglich ein Sitzungsgeld von 30 Euro und zwar für Sitzungen des Verwaltungsrats, an denen sie als Stellvertreter für ein verhindertes Verwaltungsratsmitglied teilnehmen; darauf anfallende Umsatzsteuer erstattet das Kommunalunternehmen.

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