(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Genehmigung für die nach § 3 dieser Verordnung verbotenen Handlungen erteilen, wenn
1) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern, oder
2) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit dem Schutzzweck des Landschaftsbestandteiles vereinbar ist, oder
3) das Verbot zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Die Genehmigung kann an Nebenbestimmungen gebunden werden.
(3) Art. 49 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayNatSchG gelten entsprechend.