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Zitierfest

RgbTGVO · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Trockenhänge bei Gallingkofen" als Landschaftsbestandteil (Landschaftsbestandteilverordnung Trockenhänge bei Gallingkofen - TGV)

§ 6 RgbTGVO – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 01.12.1997.

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Satz 1 oder Satz 2 Nrn. 1 bis 17 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 26 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 3 Satz 2 Nr. 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

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