(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Satz 1 oder Satz 2 Nrn. 1 bis 17 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.
(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 26 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 3 Satz 2 Nr. 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt.