Ausgenommen von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind:
1) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; es gelten jedoch § 3 Satz 2 Nrn. 2 und 17,
2) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, standortheimische Laubholzbestände zu erhalten und zu entwickeln; es gelten jedoch § 3 Satz 2 Nrn. 9 und 10,
3) die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Aufgaben des Jagdschutzes; es gelten jedoch § 3 Satz 2 Nrn. 15 und 16,
4) die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder mit ihr abgestimmten Überwachungs-, sowie fachgerechten Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen,
5) unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind; diese Maßnahmen sollen unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach ihrer Durchführung, der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - angezeigt werden,
6) notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Leitungen, Straßen und Wegen; die Maßnahmen sollen vor deren Beginn der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - angezeigt werden,
7) das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt.