Nach Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 sowie Art. 26 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieser Fläche oder ihrer Bestandteile führen können.
Es ist deshalb vor allem verboten,
1) bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung, auch wenn diese nicht baugenehmigungspflichtig sind, zu errichten oder zu verändern,
2) Grünlandflächen umzubrechen,
3) Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
4) Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
5) ober- und unterirdische Leitungen neu zu errichten oder zu verlegen oder bestehende zu verändern,
6) die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere Raine abzubrennen,
7) Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
8) Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
9) Erstaufforstungen vorzunehmen,
10) Rodungen oder Kahlhiebe vorzunehmen,
11) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
12) auf den Flächen Feuer zu machen,
13) Fahrzeuge aller Art - ausgenommen landwirtschaftliche Maschinen und Geräte - oder sonstige Gegenstände sowie Material abzustellen oder abzulagern,
14) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
15) Wildfütterungen vorzunehmen,
16) der Jagd dienende Einrichtungen, ausgenommen einfache Ansitzleitern, zu errichten,
17) auf Heckenstreifen und Magerrasen zu düngen oder in diesen Bereichen Pestizide auszubringen,
18) Freizeit- und Sportnutzungen, insbesondere Mountainbiking und Reiten, außerhalb der bestehenden Straßen und Wege auszuüben.