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Zitierfest

RgbTaxitarifO · Taxitarifordnung der Stadt Regensburg

§ 8 RgbTaxitarifO – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 09.09.1991.

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen den Vorschriften

1) des § 2 die Fahrpreise oder die Zuschläge überschreitet, unterschreitet oder nicht anwendet

2) des § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zweck des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt

3) des § 6 Abs. 3 über die Ausstellung und Verwendung von Quittungen zuwiderhandelt.

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