Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen den Vorschriften
1) des § 2 die Fahrpreise oder die Zuschläge überschreitet, unterschreitet oder nicht anwendet
2) des § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zweck des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt
3) des § 6 Abs. 3 über die Ausstellung und Verwendung von Quittungen zuwiderhandelt.