(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.