(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen.