(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe zu berechnen.
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,63 € pro 60 Sekunden zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
(5) Das Zurückschalten des Fahrpreisanzeigers aus der Stellung „Kasse“ in die Stellung „Frei“ kann manuell oder nach einer bestimmten Wegstrecke (ca. 10 m) automatisch erfolgen. Bei manuellem Zurückschalten in die Stellung „Besetzt“ muss der zuletzt wirksame Tarif verwendet werden.