(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.