(1) Innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten sind die Fahrpreisanzeiger auf die neu festgesetzten Entgelte umzustellen und der in § 2 Abs. 9 der Taxitarifordnung vorgeschriebene Aufkleber im Fahrzeug anzubringen.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.