(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus
- a) Grundpreis für die Bereitstellung eines Taxis (Bestandteil des Mindestfahrpreises) 4,90 €
Mindestfahrpreis (Grundpreis einschl. der ersten Schalteinheit von 0,20 Euro) 5,10 €
- b) dem Kilometerpreis nach § 2 Abs. 2
- c) dem Wartezeitpreis nach § 2 Abs. 3
- d) den Zuschlägen nach § 2 Abs. 5
Kilometerpreis und Wartezeitpreis dieser Verordnung werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.
(2) Der Kilometerpreis (= Tarifstufe 1) beträgt:
für eine Wegstrecke bis 5 Kilometer je 76,92 m 0,20 € (entspricht 2,60 € pro km)
für die Wegstrecke ab 5,01 Kilometer je 83,33 m 0,20 € (entspricht 2,40 € pro km)
(3) Der Wartezeitpreis (= Tarifstufe 2) beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (bis 5 km 15,0 km/h und ab 5,01 km 16 km/h)
je 18,95 s 0,20 € (entspricht 38,00 € pro Stunde).
(4) Fahrpreise nach Tarifzonen
- a) Anfahrt in Tarifzone I Frei
- b) Anfahrt in Tarifzone II ab Stadtgrenze Tarifstufe 1
- c) Zielfahrten in Tarifzone I und Tarifzone II Tarifstufe 1
- d) Zielfahrten aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II zu Zielen in Richtung Tarifzone I
- - in der Tarifzone II Tarifstufe 2
- - Stadtgrenze (in Tarifzone I) Tarifstufe 1
- e) Rückfahrten aus der Tarifzone II ab Verlassen der Anfahrtsstrecke in der Tarifzone II Tarifstufe 1
(5) Zuschläge
- a) Sperriges Gepäck (Gepäck, das in Länge, Höhe oder Breite das Maß von 120 cm überschreitet) 3,50 €
Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwägen frei
- b) Fahrten mit Großraumtaxis Ein Großraumtaxi ist ein Personenkraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschl. Fahrzeugführer/in zugelassen und geeignet ist und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck zusätzlich zu den Personen mitführen können muss. Ab dem 5. Fahrgast beträgt der Zuschlag unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen 8,00 €
(6) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(7) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den am Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreis zu entrichten.
(8) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.
(9) Im Fahrzeug ist für den Fahrgast gut sichtbar ein Aufkleber nach Muster der Anlage 1 zur Taxitarifordnung anzubringen.